Satzung des "Boxclub Niederkassel e.V."
 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Boxclub Niederkassel e.V.“ - im Folgenden „Verein” genannt. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Niederkassel und wurde am 19.03.2022 gegründet.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

     

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des olympischen Boxsports, einschließlich der damit verbundenen Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. 
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von:
    a. Sport- und Spielübungen
    b. Sportlichen Veranstaltungen
    c. Qualifizierung von Trainern und Übungsleitern
    d. Entwickeln und Umsetzen von geeigneten Programmen und Maßnahmen zur Verbesserung der sportlichen Qualifikationen der Mitglieder
    e. Angebot von Breitensportaktivitäten zur Gesundheitsvorsorge und Erhaltung, sowie als sinnvolle Freizeitbetätigung.
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen / Einnahmen eingesetzt werden. 
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

     

§3 Vergütung von Vereinstätigkeiten

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

     

§4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Innerhalb der Mitgliedschaft können sie sich als aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. 
  2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 
  3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 

     

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

     

§6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. 
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von einem Monat dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für den laufenden Monat berührt. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung oder per Mail an info@boxclub-niederkassel.de gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaft beträgt bei Personen ab 12 Jahren 12 Monate, bei jüngeren Mitgliedern beträgt die Mindestmitgliedschaft 6 Monate. Nach Beendigung der einmaligen Laufzeit ist eine Kündigung nach einer 3-monatigen Verlängerung unter Einhaltung ein Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende möglich.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

     

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied (ausgenommen Ehrenmitglieder) hat einen Beitrag an den Verein zu zahlen.
  2. Jedes Mitglied erhält mit dem Vereinsbeitritt automatisch eine Mandatsreferenz, welche sich aus der jeweiligen vereinsinternen Mitgliedsnummer addiert mit 700 ergibt. Diese Mandatsreferenz wird dem Mitglied bei der Aufnahmebestätigung per E-Mail oder Briefpost mitgeteilt.
  3. Es gibt eine Aufnahmegebühr und monatlich wiederkehrende Beiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand einen Monat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres beschlossen, bzw. bekannt gegeben wird.
  4. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Zahlungen an den Verein erfolgen nach dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Der Beitragseinzug erfolgt jeweils innerhalb der ersten drei Werktage eines Monats.
  5. Mit seinem Vereinsbeitritt erteilt das Mitglied dem Verein automatisch die Erlaubnis, Zahlungen von dessen Konto mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist das Mitglied sein Kreditinstitut an, die vom Verein auf dessen Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
  6. Weist das Konto des zahlungspflichtigen Mitgliedes im Falle der SEPA-Basis-Lastschrift die erforderliche Deckung nicht auf, gehen evtl. anfallende Kosten bzw. Gebühren zu Lasten des Mitgliedes.
  7. Für alle Lastschriftzahlungen, die der Verein per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren durchführt, gilt eine verkürzte Vorabinformationszeit von zwei Kalendertagen.
  8. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins lautet: DE40ZZZ00002511064

     

§8 Organe des Vereins 

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer

     

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    > Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    > Entlastung des Vorstands, 
    > (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, 
    > über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, 
    > die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse. 
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    > Bericht des Vorstands, 
    > Bericht der Kassenprüfer, 
    > Entlastung des Vorstands,
    > Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht,  
    > Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. 
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. 
  8. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/ Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
  11. Abstimmungen werden grundsätzlich per Handzeichen durchgeführt. Geheime Abstimmungen sind erforderlich, wenn diese durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt werden. 
  12. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich. 
  13. Die beschlossenen Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. 
  14. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen. Der Umfang dieses Kredites ist im Protokoll festzuhalten, das in diesem Fall auch von drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zu unterschreiben ist. Die Beschlussfassung zur Kreditermächtigung bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder

     

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    > Ein Vorsitzender,
    > ein stellvertretender Vorsitzender,
    > ein Kassenwart, 
    > ein Geschäftsführer 
    > ein Jugendleiter
    > ein Pressewart
    > ein Obmann/Abteilungsleiter Senioren
    > sowie bis zu vier Beisitzern. 
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 
  3. Ein Mitglied kann mehrere Aufgaben übernehmen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen jedoch nicht ein und dieselbe Person sein. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. 
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Sollte die Halbierung der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Ergebnis mit Nachkommastelle ergeben, so wird dieses abgerundet.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. 
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

     

§11 Kassenprüfer 

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege  sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht   auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die         Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

 

§12 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hospizverein Niederkassel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Liquidatoren 

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. 

 

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